Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10. Dezember 2015 in Saarbrücken.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken
unter der Registriernummer VR 5496 am 04.03.2016.
Die Integration der Flüchtlinge ist für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft eine riesige Herausforderung. Sie zu meistern setzt voraus, dass alle Akteure substantielle Beiträge leisten. Die Organisationen der Saarwirtschaft bekennen sich ausdrücklich zu dieser Verantwortung. Sie wollen dazu beitragen, Brücken in den Arbeitsmarkt zu bauen und den Flüchtlingen damit Bleibeperspektiven zu eröffnen. Ziel des Vereins ist es in diesem Sinne, die Integration der Flüchtlinge in Wirtschaft und Gesellschaft mit konkreten Maßnahmen zu unterstützen.
Zu diesem Zweck gibt sich der Verein „Saarwirtschaft hilft Flüchtlingen“ folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, ggf. geschäftsführende Stelle
1. Der Verein führt den Namen "Saarwirtschaft hilft Flüchtlingen e.V."
2. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Geschäftsführende Stelle ist die IHK Saarland, Franz-Josef-Röder-Str. 9, Saarbrücken.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist es, zur raschen und nachhaltigen Integration von
Flüchtlingen in den saarländischen Arbeitsmarkt beizutragen. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
3. die Bereitstellung von Informationen für Flüchtlinge über Wege in den deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie von Informationen für Arbeitgeber über Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten von Flüchtlingen;
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die der Saarwirtschaft nahe stehen und die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird
erworben durch eine Beitrittserklärung, die vom Vorstand angenommen werden muss.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliederversammlung
erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Rechnungsprüfer
4. Vergabeausschuss
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die
Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Wahl der
Mitglieder des Vergabeausschusses
c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans
e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
i. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder in elektronischer Form eingeladen. Sie tagt mindestens einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand soll in der Regel halbjährlich tagen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Vergabeausschuss
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e.V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
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